Subsections
6. Schiedsgerichtsordnung
- Diese Ordnung regelt die Verfahrensordnung des Bundesschiedsgerichts,
sowie der Schiedsgerichte sämtlicher Gebietsverbände der VVVD, die
keine eigene Schiedsgerichtsordnung beschlossen haben.
- Sie tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen am 01.06.2002 in Kraft.
- Die Schiedskommissionen sind
zuständig für die Entscheidung in
- Verfahren bei Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von
Wahlen.
- Parteiordnungsverfahren,
- Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des
Statuts, der Satzung sowie des Grundkonsenses und Grundsatzprogramms.
- In Parteiordnungsverfahren ist in erster Instanz die Schiedskommission
des Landes, in dem der Antragsgegner die
Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt,
örtlich zuständig.
6.3 Bildung der Schiedskommission
- Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter sowie die vier weiteren
Mitglieder der
Schiedskommission werden in
je einem Wahlgang nach den Grundsätzen gewählt, die für die Wahl der
Vorstandsmitglieder des betreffenden Gebietsverbandes gelten.
- Wiederwahl ist zulässig.
Niemand kann in demselben Verfahren in mehr als einer Instanz Mitglied der
Schiedskommission sein.
- Die Schiedskommission ist besetzt mit dem Vorsitzenden und den
beiden Stellvertretern als Beisitzer.
- Im Fall der Verhinderung des oder der Vorsitzenden wird dieses Amt von
den Stellvertretern in der Reihenfolge der auf
sie bei der Wahl entfallenen Stimmenzahl wahrgenommen. Die weiteren
Mitglieder rücken in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen
Stimmenzahl nach.
- Bei gleicher Stimmenzahl bestimmt sich die Reihenfolge durch
Losentscheid.
- Die Mitglieder der Schiedskommissionen können von jedem
Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich
selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
- Das Ablehnungsgesuch muss bei der Schiedskommission, der das
betreffende Mitglied angehört, binnen einer Woche nach Zustellung der
Ladung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im
schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist mit Zustellung der
diesbezüglichen Mitteilung. Mit der Ladung oder der Mitteilung, dass
schriftliche Verfahren angeordnet ist, muss das Parteimitglied über sein
Ablehnungsrecht belehrt werden.
- Tritt während eines Parteiordnungsverfahrens ein Umstand ein, der die
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das
Ablehnungsgesuch unverzüglich und vor weiteren Äußerungen zur Sache
vorzubringen.
- Über Ablehnungsgesuche entscheidet die Schiedskommission in der
jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Über jeden Fall einer
Ablehnung wird gesondert entschieden. Dem Ablbehnungsgesuch ist
stattzugeben, wenn ein Mitglied der Schiedskommission es für begründet
erachtet.
- Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
6.4 Parteiordnungsverfahren
- Der Antrag auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens kann von
jedem Gebietsverband
gestellt werden, unabhängig davon, ob der Antragsgegner ihm angehört.
- Der Antrag ist schriftlich
bei der Schiedskommission des für den Antragsgegner zuständigen Landes
einzureichen. Aus ihm müssen die
Vorwürfe im einzelnen hervorgehen. Die Beweise, insbesondere etwaige
Zeugen, Urkunden usw sind aufzuführen.
- Das Parteiordnungsverfahren beginnt mit dem Eingang des Antrags bei
der zuständigen Schiedskommission. Der Antrag ist dem Antragsgegner
unverzüglich zuzustellen.
- Zwischen dem Beginn des Parteiordnungsverfahrens und der mündlichen
Verhandlung dürfen nicht mehr als 6 Monate liegen. Werden diese 6 Monate
von der zuständigen Schiedskommission zwecks Antragsprüfung überschritten,
steht dem Antragsteller der sofortige Weg zur nächsthöheren
Schiedskommission frei. Hierfür genügt eine schriftliche
unterzeichnete Mitteilung an beide Schiedskommissionen.
Über Anträge auf Durchführung eines Parteiordnungsverfahrens haben die
Antragsteller dem Vorstand des Landes, der für den Antragsgegner zuständig
ist, Kenntnis zu geben.
- Grundlage der Entscheidung ist die mündliche Verhandlung oder
elektronische Konferenzverhandlung.
- Der Bundesparteivorstand legt fest, ob Verhandlungen in elektronischer
Form abgehalten werden dürfen und legt fest, welche elektronischen
Systeme dazu eingesetzt werden dürfen.
- Der Vorsitzende des zuständigen Schiedsgerichtes entscheidet auf
Grundlage des Beschlusses des Bundesparteivorstandes über die
Verhandlungsform.
- Der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung
oder Zeit und Zugangsdaten der elektronischen Konferenzverhandlung fest
und veranlasst die Ladung der Beteiligten und der Zeugen. Er
bestimmt den Protokollführer oder die Protokollführerin, der
Parteimitglied sein muss und nicht Beteiligter
sein darf; der Protokollführer ist zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
- Die Ladungen ergehen schriftlich und sind
zuzustellen. Sie müssen enthalten:
- Ort und Zeit der Verhandlung, bzw. Zugangsdaten und Zeit der
Verhandlung
- die Besetzung der Schiedskommission,
- eine Belehrung nach 2,
- den Hinweis, dass sich die Beteiligten mit einer schriftlichen
Entscheidung einverstanden erklären
können,
- den Hinweis, dass bei Fernbleiben des
Antragsgegners in seiner Abwesenheit entschieden werden kann.
- Zwischen der Ladung der Beteiligten und der mündlichen Verhandlung
bzw. der elektronischen Konferenzverhandlung muss eine Frist von zwei
Wochen liegen. Die Frist kann im Einverständnis mit dem Antragsteller und
dem Antragsgegner abgekürzt werden.
- Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen,
wenn sich Antragsteller und Antragsgegner schriftlich
damit einverstanden erklärt haben.
- Beteiligte in einem Parteiordnungsverfahren sind:
- das Mitglied, gegen das der Antrag gerichtet ist (Antragsgegner),
- die Mitglieder des Vorstandes eines antragstellenden
Gebietsverbandes (Antragsteller),
- die Mitglieder des Vorstandes eines Gebietsverbandes, die
erklärt hat, dem Verfahren beizutreten (Abs. 2),
- die Beigeladenen (Abs. 3).
- Bis zum endgültigen Verfahrensabschluss ist jeder
Gebietsverband beitrittsberechtigt,
wenn ein Parteiordnungsverfahren gegen ein Mitglied anhängig ist, das
ihrem Organisationsbereich angehört.
- Der Vorsitzende kann von sich aus einzelne Parteimitglieder
oder Gebietsverbände beiladen. Entspricht der oder die
Vorsitzende einem Antrag auf Beiladung nicht, so entscheidet die
Schiedskommission abschließend.
- Ladungen und Zustellungen für beteiligte Gebietsverbände
ergehen an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
Die Schiedskommission hat in geeigneten Fällen auf eine gütliche Beilegung des
Streites hinzuwirken.
- Die mündliche oder elektronische Verhandlung beginnt mit der
Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten.
- Beteiligte Gebietsverbände können sich in der mündlichen
oder elektronischen Verhandlung durch höchstens zwei Sitzungsvertreter
vertreten lassen.
- Die Schiedskommission lässt auf Antrag der oder des Beschuldigten ein
Parteimitglied als Beistand des Antragsgegners
zu.
- Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Werden seine
Entscheidungen beanstandet, so entscheidet die Schiedskommission
abschließend.
- Vor der Beweisaufnahme ist dem Antragsteller, dann dem
Antragsgegner und ggfs. seinem
Beistand, und danach den anderen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung
über den Antrag zu geben.
- Nach Abschluss der Beweisaufnahme haben alle Beteiligten in derselben
Reihenfolge das Recht zu Schlusserklärungen und zu Anträgen. Der
Antragsgegner hat außerdem das Recht auf das
letzte Wort; neue Tatsachen oder Anträge können nicht mehr vorgebracht
werden.
- Über die mündliche oder elektronische Verhandlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung
wiedergibt. Anträge der Beteiligten und Beschlüsse der Schiedskommission
sind im Wortlaut aufzunehmen oder dem Protokoll als Anlage beizufügen. Die
Schiedskommission kann verlangen, dass Anträge schriftlich gestellt
werden.
- Die Beteiligten können verlangen, dass einzelne Äußerungen wörtlich
protokolliert werden.
- Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem
Protokollführenden zu unterzeichnen.
- Die Beteiligten können die Protokolle über die mündliche oder
elektronische Verhandlung einsehen.
- Die Schiedskommission ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
- Die Schiedskommission bewertet die Beweisaufnahme nach freier
Überzeugung.
- Bei der Beratung über Entscheidungen dürfen nur Mitglieder der
Schiedskommission anwesend sein.
- Die abschließende Entscheidung der Schiedskommission ist
von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den
Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung soll spätestens drei Wochen nach
dem Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen.
- Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine
Rechtsmittelbelehrung enthalten.
- Der Parteivorstand, der zuständige Landesvorstand,
sowie der Antragsteller und Antragsgegner
können die Entscheidung veröffentlichen.
- Die Landesschiedskommissionen haben von ihren endgültigen
Entscheidungen der Bundesschiedskommission Kenntnis zu geben.
- Die Bundesschiedskommission hat ihre abschließenden Entscheidungen den
Schiedskommissionen mitzuteilen, die vorher mit der Sache befasst waren.
- Alle Schiedskommissionen haben von ihren endgültigen Entscheidungen
den Vorständen der Gebietsverbänden
Kenntnis zu geben, die für den Antragsgegner
zuständig sind und im Verfahren nicht Beteiligte waren.
- Die Schiedskommission muss eine der folgenden abschließenden
Entscheidungen treffen:
- Maßnahmen nach 4.3.3 oder 4.4.4,
- Feststellung, dass sich der Antragsgegner
eines Verstoßes gegen die Parteiordnung nicht schuldig gemacht hat,
- Einstellung des Verfahrens.
- Das Verfahren ist einzustellen, wenn sich in seinem Verlauf ergibt,
dass die Schuld des Antragsgegners gering und die
Folgen seines Verhaltens unbedeutend sind oder der Antrag
zurückgenommen wird.
- Die Schiedskommission kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn der
Streitfall vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen
Schiedsstelle anhängig ist.
- Parteimitglieder können als Zuhörende an mündlichen oder
elektronischen Verhandlungen teilnehmen. Die Schiedskommission kann
Nichtmitglieder als Zuhörende zulassen, falls der Antragsgegner nicht
widerspricht.
- Die Zuhörenden können von der Verhandlung ganz oder zeitweilig
ausgeschlossen werden, wenn es das Parteiinteresse oder das Interesse der
Beteiligten gebieten. Ist dies der Fall, so muss bei einer elektronischen
Verhandlung die Übertragung verschlüsselt geschehen.
- Beteiligte, Beistände und Zuhörende können durch die Schiedskommission
von der weiteren Verhandlung ganz oder zeitweilig ausgeschlossen werden,
wenn sie Anordnungen des Vorsitzenden keine Folge leisten. Im
Falle einer elektronischen Verhandlung muss die Übertragung verschlüsselt
werden.
- Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens haben sich die Mitglieder
der Schiedskommission und alle Beteiligten sowie der Beistand des
Antragsgegners aller Äußerungen zur Sache
außerhalb des Verfahrens zu enthalten.
- Wird über ein Parteiordnungsverfahren berichtet, so darf bei einem
nicht abgeschlossenen Verfahren nur über den formellen Verfahrensstand
berichtet werden.
6.5 Sofortmaßnahmen
- In Fällen, in denen eine schwere Schädigung der Partei eingetreten
oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Parteiinteresse
ein schnelles Eingreifen erfordert, können sowohl der zuständige
Landesvorstand als auch der Parteivorstand das Ruhen aller oder einzelner
Rechte aus der Mitgliedschaft für längstens drei Monate anordnen.
- Der Beschluss oder die Anordnung ist mit einer Begründung zu versehen
und dem Betroffenen zuzustellen.
- Die Anordnung gilt gleichzeitig als Antrag auf Durchführung eines
Parteiordnungsverfahrens.
- Über den Antrag entscheidet die Landesschiedskommission. Dieser ist
der Beschluss schriftlich zu übermitteln.
- Die Landesschiedskommission hat in jeder Lage des Verfahrens zu
prüfen, ob die Fortdauer und der Umfang der Sofortmaßnahme noch
erforderlich sind. Wird die Sofortmaßnahme nicht innerhalb von drei
Monaten durch zuzustellenden Beschluss aufrechterhalten, so tritt sie mit
Ablauf dieser Frist außer Kraft. Über die weitere Fortdauer der
Sofortmaßnahme ist jeweils innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.
- Soll eine Sofortmaßnahme über die abschließende Entscheidung einer
Instanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut
anzuordnen, sonst tritt sie mit deren Zustellung außer Kraft.
- Wer als Mitglied der VVVD gleichzeitig einer der in 4.4.1
genannten Organisationen angehört oder für sie
kandidiert, ist von dem zuständigen Landesvorsitzenden, oder
durch ein von ihm beauftragtes Parteimitglied schriftlich
aufzufordern, binnen einer Woche den Austritt aus der betreffenden
Organisation zu erklären bzw. die Kandidatur aufzugeben. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Aufforderung. Erklärt das Mitglied, in der
betreffenden Organisation verbleiben bzw. weiter für sie kandidieren zu
wollen oder liegt bei Ablauf der Frist eine Erklärung nicht vor, so gilt
dies als Austritt aus der VVVD.
- Setzt sich ein Mitglied der VVVD ohne Zustimmung des zuständigen
Gebietsverbandes für eine der in 4.4.1
genannten Organisationen ein oder wird es für sie tätig, so gelten die
Bestimmungen dieser Schiedsordnung.
6.6 Verfahren bei Statutenstreitigkeiten
- Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des
Statuts und der Satzungen sowie der Grundsätze
entscheidet, soweit sie im Bereich einer Landespartei entstanden sind,
in erster Instanz die Landesschiedskommission, sonst die
Bundesschiedskommission.
- Der Antrag kann von jedem Gebietsverband im Geltungsbereich
des betreffenden Statuts gestellt werden.
- Der Antrag ist bei dem Vorsitzenden der
Landesschiedskommission bzw.
Bundesschiedskommission schriftlich
einzureichen und zu begründen. Die für die Entscheidung erheblichen
Urkunden (Satzungen, Protokolle usw.) sind beizufügen.
- Das Verfahren ist in der Regel elektronisch. Mündliche Verhandlung ist
zulässig.
6.7 Untersuchungs- und Feststellungsverfahren
Die auftraggebende Gebietsverband nennt die Mitglieder der
Untersuchungskommission.
- Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen; allen Mitgliedern der
Kommission ist eine Abschrift auszuhändigen.
- Wird ein Streitfall bei einer Schiedskommission anhängig, so kann er
nicht mehr Gegenstand eines Untersuchungs- und Feststellungsverfahrens
sein.
- Die Untersuchungskommission ist an das im Auftrag bezeichnete
Untersuchungsthema gebunden.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Abschnitts 4 entsprechende
Anwendung. Im übrigen entscheidet die Untersuchungskommission über das
Verfahren in eigener Zuständigkeit.
6.8 Berufungsverfahren
- Die Berufung muss bei der Bundesschiedskommission innerhalb von
zwei
Wochen nach Zustellung der abschließenden Entscheidung schriftlich
eingelegt und innerhalb von zwei weiteren Wochen schriftlich begründet
werden.
- Liegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so
entscheidet die Bundesschiedskommission ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss, dass die Berufung unzulässig ist.
- Die Berufung hat aufschiebende Wirkung gegenüber der angefochtenen
Entscheidung.
- Gegen die abschließende Entscheidung der Landesschiedskommission
können der Antragsgegner, der Antragsteller oder
eines beigetretenen Gebietsverbandes Berufung an die
Bundesschiedskommission einlegen.
- Gegen die Berufungsentscheidung der Landesschiedskommission ist die
Berufung des Antragsgegners zur
Bundesschiedskommission nur zulässig, wenn auf Ausschluss aus der Partei,
auf zeitweiliges Ruhen aller Rechte aus der Mitgliedschaft oder auf
zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung aller Funktionen erkannt
worden ist. Die Berufung
der antragstellenden Gliederung ist dann zulässig, wenn im ersten
Rechtszug auf Parteiausschluss oder Amtsenthebung
erkannt worden ist und die
Bundesschiedskommission eine mildere Maßnahme gewählt hat.
- Die Berufung muss bei der Bundesschiedskommission eingelegt
werden.
- Liegen die Voraussetzungen der Berufung nicht vor, so entscheidet die
Bundesschiedskommission ohne mündliche Verhandlung durch Beschlug, dass die
Berufung unzulässig ist.
- Die Berufungskommissionen können eine Sache ohne mündliche Verhandlung
an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn deren Entscheidung auf einer
mangelhaften Aufklärung des Tatbestandes beruht oder wenn dem
Antragsgegner das rechtliche Gehör nicht gewährt
worden ist.
- Die Bundesschiedskommission kann eine offensichtlich unbegründete
Berufung ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten zurückweisen. Sie
kann auch ohne Einverständnis der Beteiligten das schriftliche Verfahren
anordnen.
Die Zurücknahme der Berufung ist zulässig. Sie muss schriftlich zu
Protokoll der Schiedskommission, die über die Berufung zu entscheiden hätte,
erklärt werden.
6.9 Zustellungen von Schriftstücken
- Zustellungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.
- Eine Sendung gilt auch dann als zugestellt, wenn der Adressat ihre
Annahme verweigert oder wenn sie einem
Angehörigen seines Haushalts übergeben worden ist.
- Kann der oder die Betreffende unter der Anschrift, die er
zuletzt gegenüber der zuständigen Parteistelle angegeben hatte, nicht
erreicht werden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Sendung für
die Dauer einer Woche beim zuständigen Postamt niedergelegt war.
6.10 Fristen
Auf die Fristberechnung finden die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 187 -- 193) Anwendung.
§ 187 BGB (Fristbeginn)
- Ist für den Anfang einer Frist ein Ergebnis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist
der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt
fällt.
- Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist
mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung
des Lebensalters.
§ 188 BGB (Fristende)
- Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten
Tages der Frist.
- Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
Monate umfassende Zeiträume Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr bestimmt ist,
endigt im Falle des § 187 Abs. I mit dem Ablaufe desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder
seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt
fällt, im Falle des § 187 Abs. II mit dem Ablaufe desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der
durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist
entspricht.
- Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate
der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe
des letzten Tages diesen Monats.
§ 189 BGB (Halbes Jahr, Vierteljahr usw.)
- Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter
einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat
eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.
- Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben
Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
§ 190 (BGB) (Fristverlängerung)
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der
vorigen Frist an berechnet.
§ 191 BGB (Berechnung von Zeiträumen)
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er
nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das
Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
§ 192 BGB (Anfang, Mitte, Ende des Monats)
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der
fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
§ 193 BGB (Sonn- und Feiertage, Samstage)
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung
abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der
letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder
Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend,
so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
6.11 Kosten
- Das Verfahren vor den Schiedskommissionen ist kostenfrei.
- Jeder Gebietsverband hat für die bei ihr bestehenden
Schiedskommissionen die erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen.
- Mitgliedern der Schiedskommission, den von ihr geladenen Zeugen
sowie den Beigeladenen sind auf Antrag die notwendigen Auslagen
zu erstatten.
- Der antragstellende und der beigetretene Gebietsverband
tragen die Kosten ihrer Vertreter.
- Die Schiedskommission kann die Erstattung von Auslagen ganz oder
teilweise anordnen, wenn in dem Verfahren nicht auf Ausschluss erkannt wird
und eine Erstattung wegen der besonderen Umstände des Falles oder der
sozialen Lage des Antragsgegners angemessen
erscheint.
VVVD - Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. - Statut - EMail:info@vvvd.de