Subsections
4.1 Name, Sitz, Zweck
- Der Name des Vereins lautet Virtuelle VolksVertreter
Deutschlands e.V..
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt er den Zusatz e.V..
- Der Verein Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. ist
eine
Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und
des Parteiengesetzes.
- Die Kurzbezeichnung im Sinne des Parteiengesetzes lautet VVVD.
- Die Zusatzbezeichnung im Sinne des Parteiengesetzes lautet
Direktdemokratische Partei.
- In dieser Satzung wird der Verein Virtuelle VolksVertreter
Deutschlands e.V.
im weiteren auch als die Partei VVVD, die Bundespartei
VVVD, oder der Bundesverband VVVD bezeichnet. Die Hauptversammlung
dieses Vereins wird auch als Bundesparteitag, der Vorstand
auch als Bundesvorstand und das Schiedsgericht auch als
Bundesschiedsgericht bezeichnet.
- Das Arbeitsgebiet der VVVD sind die Länder
Baden"=Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen,
Mecklenburg"=Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein"=Westfalen,
Rheinland"=Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen"=Anhalt, Schleswig"=Holstein
und Thüringen.
- Sitz des Vereins ist Oldenburg (Oldb). Die Bundesgeschäftsstelle
befindet
sich in Oldenburg (Oldb).
- Orientiert an den elementaren Grundwerten unserer Gesellschaft
verfolgt die VVVD in ihrer politischen Arbeit das Ziel, den Willen der
Bürger im Parlament direkt widerzuspiegeln. Im Rahmen des
Grundgesetzes will die VVVD das parlamentarische System um
direktdemokratische Elemente in zeitgemäßer Form bereichern.
- Die VVVD will den Bürgern und Organisationen
die Möglichkeit einer direkten Teilnahme am politischen
Entscheidungsprozess aufzeigen und anbieten.
4.2 Das Statut
- Das Statut bildet die Grundlage für die Arbeit der VVVD.
- Das Statut besteht aus folgenden Kapiteln: Grundkonsens,
Grundsatzprogramm, Ordnung der virtualisierten VolksVertretung,
Satzung, Geschäftsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Finanz- und
Beitragsordnung, Datenschutzordnung, Medienordnung, IT"=Ordnung,
Ausbildungsordnung.
- Entsprechen Bestandteile des Statuts nicht den gesetzlichen
Bestimmungen, so haben diese vor jenen Vorrang.
4.2.2 Grundkonsens
- Die VVVD legt ihre grundsätzlichen Ziele, Werte und politischen
Leitsätze in einem Grundkonsens nieder.
- Änderungen des Grundkonsenses
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf
einem Bundesparteitag. Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt für
Grundkonsensänderungen festlegen. Grundkonsensändernde Anträge können
nicht
Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
- Der Grundkonsens ist sowohl für die Bundespartei, als auch für alle
ihre Untergliederungen gültig.
- Legen Untergliederungen der VVVD dem Grundkonsens widersprechende
Ziele, Werte oder politische Leitsätze fest, so sind die der
Untergliederungen ungültig.
- Programme sind Ausdruck des gemeinsamen
politischen Willens. Sie bewegen sich im Rahmen des Grundkonsenses.
- Änderungen des Grundsatzprogramms bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einem Bundesparteitag. Die
Tagesordnung muss den Zeitpunkt für Grundsatzprogrammänderungen festlegen.
Änderungen des Grundsatzprogrammes können nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrages sein.
- Das Grundsatzprogramm ist sowohl für die Bundespartei, als auch für
alle ihre Untergliederungen gültig.
- Formulieren Untergliederungen der VVVD dem Grundsatzprogramm
widersprechende Programme, so sind die der Untergliederungen ungültig.
- Verfahren, nach denen die VVVD Handlungsempfehlungen zu politischen
Inhalten erarbeitet und die die Organisation der Bürgerpartizipation
beschreiben, werden in der
Ordnung der virtualisierten VolksVertretung beschrieben.
- Änderungen der Ordnung der virtualisierten VolksVertretung bedürfen
einer zweidrittel Mehrheit des Bundesvorstandes.
- Die Ordnung der virtualisierten VolksVertretung ist sowohl für die
Bundespartei, als auch für die Untergliederungen gültig.
- Legen Untergliederungen der VVVD der Ordnung der virtualisierten
VolksVertretung widersprechende Regelungen fest, so sind die der
Untergliederungen ungültig.
4.2.5 Satzung
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Stimmberechtigten des satzungsändernden Bundesparteitages
erforderlich. Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt für Satzungsänderungen
festlegen. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrages sein.
- Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wird.
- Diese Satzung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für
alle ihre Untergliederungen gültig.
- Formulieren Untergliederungen der VVVD dieser Satzung
widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.
- Diese Satzung tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen am
01.06.2002 in Kraft und wurde zuletzt am 23. 08. 2003 durch
Beschluss des Bundesparteitages geändert.
- Die Geschäftsordnung der VVVD ordnet die Geschäfte der VVVD.
- Die Geschäftsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit vom
Bundesparteitag geändert werden.
- Diese Geschäftsordnung ist ebenfalls für sämtliche Untergliederungen
der VVVD gültig, solange diese keine eigenen Geschäftsordnungen
beschließen.
- Die Schiedsgerichtsordnung regelt die Aufgaben und die
Zusammensetzung des Bundesschiedsgerichtes und legt die Verfahrensordnung
des Bundesschiedsgerichtes fest.
- Die Schiedsgerichtsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit vom
Bundesparteitag geändert werden.
- Diese Schiedsgerichtsordnung ist ebenfalls für sämtliche
Untergliederungen der VVVD gültig, solange diese keine eigene
Schiedsgerichtsordnung beschließen.
- Formulieren Untergliederungen der VVVD der Schiedsgerichtsordnung
widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.
- Die Finanz- und Beitragsordnung legt die Mitgliedsbeiträge und
den Umgang mit Finanzen in der VVVD fest.
- Die Finanz- und Beitragsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit
des Bundesparteitages geändert werden.
- Formulieren Untergliederungen der VVVD der Finanz- und
Beitragsordnung widersprechende Regelungen, so sind die der
Untergliederungen ungültig.
- Empfehlungen und Anforderungen zu den Sicherheitsstandards in
Hinblick auf den Datenschutz der
technischen Systeme und der Arbeit im Rahmen der VVVD werden in der
Datenschutzordnung festgehalten.
- Die Datenschutzordnung kann mit einer einfachen Mehrheit durch
den Bundesparteitag geändert werden.
- Die Datenschutzordnung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für
alle ihre Untergliederungen gültig.
- Formulieren Untergliederungen der VVVD der Datenschutzordnung
widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.
- Empfehlungen und Anforderungen an die Medienpräsenz der VVVD werden
vom Bundesvorstand in der Medienordnung festgehalten.
- Die Medienordnung kann mit einer zweidrittel Mehrheit vom
Bundesvorstand geändert werden.
- Die Medienordnung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für
alle ihre Untergliederungen gültig.
- Formulieren Untergliederungen der VVVD der Medienordnung
widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.
- Empfehlungen und Anforderungen zu den technischen Systemen
werden vom Bundesvorstand in der IT"=Ordnung festgehalten.
- Die IT"=Ordnung kann mit einer zweidrittel Mehrheit vom Bundesvorstand
geändert werden.
- Die IT - Ordnung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für
alle ihre Untergliederungen gültig.
- Formulieren Untergliederungen der VVVD der IT - Ordnung
widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.
- Anforderungen zu den empfohlenen Ausbildungsprogrammen für die
möglichen
Listenkandidaten werden vom Bundesvorstand im Ausbildungsprogramm
festgehalten.
- Das Ausbildungsprogramm kann mit einer zweidrittel Mehrheit
vom Bundesvorstand geändert werden.
- Die Ausbildungsordnung ist sowohl für die Bundespartei, als auch für
alle ihre Untergliederungen gültig.
- Formulieren Untergliederungen der VVVD der Ausbildungsordnung
widersprechende Regelungen, so sind die der Untergliederungen ungültig.
4.3 Gliederung der Partei
- Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände
können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen.
Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen
Landesverband. Ein Landesverband darf nicht Gliederungen anderer
Landesverbände an sich ziehen. Außerhalb Deutschlands können
Auslandsgruppen nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung bestehen.
- Gründet sich ein Landesverband der VVVD, so bedarf er der Anerkennung
durch den Bundesvorstand.
- Werden einem Land im staatsrechtlichen Sinne Teile eines anderen
Landes oder bis dahin bestehenden Landes angegliedert, so gehen die in
dem bisher bestehenden Lande vorhandenen Gliederungen der Partei in dem
Landesverband des vergrößerten Landes auf. Der aufnehmende Landesverband
hat innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme einen Parteitag nach
den Regeln seiner Satzung einzuberufen, auf dem die Organe des
Landesverbandes entsprechend dieser Satzung neu gewählt werden. Dieser
Parteitag muss spätestens einen Monat nach seiner Einberufung
zusammentreten. Unterbleibt dies, so hat der Bundesvorstand das Recht der
Einberufung.
- Wird aus zwei oder mehreren Ländern ein neues Land im
staatsrechtlichen Sinne gebildet und schließen sich die Gliederungen der
Partei nicht von selbst innerhalb von vier Monaten zu einem neuen
Landesverband zusammen, so entscheidet der Bundesvorstand im Benehmen mit
den bisherigen Landesverbänden über Form und Art des Zusammenschlusses,
es sei denn, der Zusammenschluß ist inzwischen erfolgt.
- Auslandsgruppen der VVVD werden zugelassen,
wenn sich mindestens 7 VVVD"=Mitglieder in einem organisatorisch
erfassbaren Bereich zusammenschließen. Für das Verfahren ist der
Bundesvorstand zuständig, der in besonders begründeten Fällen von der
Mindestmitgliederzahl für die Gründung einer Auslandsgruppe nach unten
abweichen kann.
- Die Satzungen von Auslandsgruppen und ihre Änderungen bedürfen der
Genehmigung durch den Bundesvorstand.
- Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich grundsätzlich nicht
wirtschaftlich betätigen. In Ausnahmefällen sind die Richtlinien des
Bundesvorstandes zu beachten.
- Die Zuständigkeiten für die Einreichung und Unterzeichnung der
Wahlvorschläge zu den Volksvertretungen regeln die
Satzungen der Landesverbände, soweit hierüber keine gesetzliche
Vorschriften bestehen.
4.3.2 Bundespartei und Landesverbände
- Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit
der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die
Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet. Sie haben
auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
- Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände
oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und
verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten
aufzufordern. Kommt der Landesverband einer solchen Aufforderung nicht
binnen einer angemessenen Frist nach, kann der Bundesvorstand den
Landesverband anweisen, in einer Frist von einem Monat einen
Landesparteitag einzuberufen, auf dem der Bundesvorstand die dem
Landesverband gemachten Vorwürfe durch beauftragte Vorstandsmitglieder
zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen hat.
- Die Landesverbände sind verpflichtet bei organisatorischen oder
grundsätzlichen Abmachungen mit anderen Parteien oder Fraktionen
(Gruppen) oder Teilen von diesen unverzüglich die Genehmigung des
Bundesvorstandes herbeizuführen.
- Der Bundesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Generalsekretär
sowie jedes beauftragte Mitglied des Bundesvorstandes, das seinen
Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, auf den Landesparteitagen
zu sprechen und - ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein -
Anträge zu stellen.
- Der Bundesvorstand hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und
Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind
verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die
Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich
sind.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die
Auslandsgruppen.
4.3.3 Ordnungsmaßnahmen gegen Verbände und Organe
- Gegen Verbände und Organe der Partei, der Arbeitsgemeinschaften,
Arbeitskreise und Fachausschüsse,
die die Bestimmungen der Satzung missachten oder in
wesentlichen
Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln, können
Ordnungsmaßnahmen vom Vorstand des übergeordneten Verbandes angeordnet
werden.
- Ordnungsmaßnahmen sind:
- die Erteilung von Rügen,
- das befristete Ruhen des Vertretungsrechtes in die höheren
Organe und
übergeordneten Verbände,
- die Amtsenthebung von Organen.
- Die von einem Vorstand verfügte Ordnungsmaßnahme muss von der
Hauptversammlung bestätigt werden. Der Parteivorstand muss von verfügten
Ordnungsmaßnahmen innerhalb von zwei Wochen verständigt werden.
- Eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 c) darf nur angeordnet werden
wegen
schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der
Partei. Sie
tritt außer Kraft, wenn sie nicht vom nächsten Parteitag bestätigt
wird.
- Gegen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 a) und b), die von
Kreisverbandsvorständen ausgesprochen wurden, kann das
zuständige
Landesschiedsgericht, gegen solche, die von Landesvorständen oder
vom
Parteivorstand ausgesprochen wurden, das Parteischiedsgericht
angerufen
werden. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach
Mitteilung des Beschlusses bei dem zuständigen Schiedsgericht
einzulegen.
4.4 Die Mitgliedschaft
4.4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
- Jeder, der in Deutschland lebt, oder die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt, kann Mitglied der Partei werden,
wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und den Grundkonsens, das
Grundsatzprogramm, die Satzung und die Ordnungen der Partei
anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs
die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen,
können nicht Mitglied der Partei Virtuelle VolksVertreter
Deutschlands e.V. sein.
- Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei Virtuelle
VolksVertreter Deutschlands e.V. und bei einer anderen mit ihr im
Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Das
gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen
Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen
der VVVD widerspricht.
- Die VVVD führt eine zentrale Mitgliederdatei.
- Eine Aufnahme kann nur im jeweils niedrigsten Gebietsverband
gestellt werden, in dem der Wohnsitz des Antragsstellers liegt.
- Das neue Mitglied erwirbt automatisch die Mitgliedschaft in
allen Gebietsverbänden, die für seinen Wohnort zuständig sind.
- Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im
Bereich der aufnehmenden Gliederung (nach der jeweiligen
Landessatzung zuständige Untergliederung des Landesverbandes oder
Auslandsgruppe) einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied der VVVD
ist.
- Die Mitgliedschaft in der VVVD wird nach der Satzung und den
Ordnungen des zuständigen Gebietsverbandes oder der Auslandsgruppen
erworben.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen
Gremiums gegenüber dem Kandidaten.
- Bei Wohnsitzwechsel in einen Wohnort, der einem anderen
Gebietsverband zugeordnet ist, als der ursprüngliche Wohnort, geht
die Mitgliedschaft über; hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze,
bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist.
- In Ausnahmefällen kann ein Mitglied auf seinen Antrag mit
Zustimmung der Vorstände der betroffenen Gebietsverbände Mitglied in
einem Gebietsverband sein, in dem das Mitglied keinen Wohnsitz hat.
- Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb
Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand, so weit nicht
eine Auslandsgruppe für die Aufnahme zuständig ist.
4.4.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht
- Bei den Delegiertenwahlen zu Parteitagen bzw. an den
Parteitagen selbst teilzunehmen, falls die VVVD in dem jeweiligen
Gebietsverband nicht mehr als 499 Mitglieder hat.
- Im Rahmen der Gesetze, der Satzung und Ordnungen an der
Aufstellung von Kandidaten für öffentliche Wahlen mitzuwirken.
- Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu
bewerben.
- Innerhalb der VVVD das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben.
- Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem 90. Tag der
Mitgliedschaft.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht
- Den Grundkonsens und die im
Grundsatzprogramm festgelegten Ziele zu vertreten.
- Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane
anzuerkennen.
- Im Rahmen
dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes oder seiner
Auslandsgruppe die Zwecke der VVVD zu
fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit
der Partei zu beteiligen.
- Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. Die Rechte eines
Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate schuldhaft mit
seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.
- Mitglieder richterlicher Instanzen sind auch nach Beendigung
ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres
Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch
gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
- Mitgliedern wird die Fördermitgliedschaft empfohlen.
- Mandatsträger der VVVD im Europaparlament, im Deutschen
Bundestag
und in den Landtagen der Bundesländer sowie Inhaber von
Regierungsämtern auf Bundesebene leisten neben ihren
satzungsgemäßen
Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den
Bundesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird vom Bundesparteitag
mit einfacher Mehrheit bestimmt.
4.4.3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod,
- Austritt,
- Beitritt zu einer anderen, mit der VVVD im Wettstreit
stehenden Partei oder Wählergruppe,
- rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit,
der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
- Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern,
- Ausschluss.
- Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen
Gebietsverband zu erklären.
- Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
- Ausgeschlossene Mitglieder sind der Bundespartei unter
Bekanntgabe der Ausschlussgründe zu melden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere
Parteimitglied jedes Recht, das es etwa gegen die Partei, gegen
den Parteivorstand, oder gegen einzelnen
Parteimitglieder aus seiner Parteimitgliedschaft erworben hat. Es
darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften
mitarbeiten.
4.4.4 Ordnungsmaßnahmen
- Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder
Ordnungen der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Enthebung von einem Parteiamt,
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, bis zur
Höchstdauer von zwei Jahren,
- Ausschluss.
Die Maßnahmen nach a), b), c) oder d) können auch nebeneinander
verhängt werden.
- Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder
Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein
Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt bei
Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der
parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei unterlassener
Beitragszahlung vor. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt auch vor,
wenn ein Mitglied die ihm übertragene Buchführungspflicht nicht
ordnungsgemäß erfüllt, Spenden nicht den gesetzlichen oder den
Vorschriften der Finanzordnung entsprechend abrechnet bzw. abliefert
oder Mittel nicht den Vorschriften und Beschlüssen entsprechend
verwendet und dadurch der Partei finanziellen Schaden von nicht
unbedeutender Höhe zufügt, sowie bei Verletzung der richterlichen
Schweigepflicht.
Insbesondere liegt ein Verstoß im Sinne von Satz 1 vor, wenn
ein Schatzmeister eines Gebietsverbandes Eingänge auf ein von ihm
verwaltetes Konto, die nicht vom zentralen Eingangskonto stammen,
nicht spätestens am 5. Werktag nach Eingang überwiesen hat. In
diesem Fall ist der Bundesvorstand verpflichtet, in jedem Fall ein
Parteiamtsenthebungsverfahren beim zuständigen Schiedsgericht zu
beantragen.
- Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein
rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied
aus ihrer Gruppe auszuschließen.
- Gegen Ordnungsmaßnahmen kann das entsprechende Landes- bzw.
das Bundesschiedsgericht angerufen werdend.
4.4.5 Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit vorheriger
Zustimmung des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes wieder Mitglied
der Partei werden.
4.4.6 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl, Zentrale
Mitgliederdatei/ZMD
Der Nachweis der Mitgliederanzahl erfolgt nach den Unterlagen der
Zentralen Mitgliederdatei. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft
sind vom zuständigen
Gebietsgeschäftsführer oder einem dazu vom Gebietsvorstand benannten
Beauftragten unverzüglich bei der Zentralen Mitgliederdatei zu melden.
Die Landesverbände haben alle Veränderungen ihrer Mitgliederdatei
unverzüglich der Zentralen Mitgliederdatei der Bundespartei zu melden.
4.4.7 Fördermitglieder
- Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das
Recht, die
Fördermitgliedschaft der VVVD zu erwerben. Sie steht jedem offen,
auch Mitgliedern anderer Parteien.
- Jedes Fördermitglied hat die Pflicht
- Den Grundkonsens der VVVD und die im Grundsatzprogramm
festgelegten Ziele zu vertreten.
- Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane
anzuerkennen.
- Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
- Fördermitglieder können nicht an innerparteilichen
Entscheidungsfindungsprozessen beteiligt werden.
4.4.8 Freie Mitarbeit
- Die VVVD ermöglicht die Form der freien Mitarbeit. Sie steht
jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien.
- Freie Mitarbeit beginnt bzw. endet mit der schriftlichen Erklärung
gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle.
- Freie Mitarbeiter haben das Recht, sich an der
politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie
das Recht auf umfassende Information.
- Freie Mitarbeiter haben die Pflicht, die VVVD organisatorisch
zu unterstützen und verpflichten sich, der VVVD keinen Schaden
zuzufügen.
- Freie Mitarbeit endet
- durch Erklärung gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle
- durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 4 Monate
- bei Verweigerung der Mitarbeit bei der zuständigen Gliederung
- bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der
Satzung.
- Freie Mitarbeiter können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber
Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie sind in den Entscheidungsgremien
der VVVD nicht stimmberechtigt.
4.4.9 Partei-User
- Unter Partei"=Usern versteht die VVVD
wahlberechtigte und bei der VVVD registrierte Bürger. Es sind keine
Mitglieder der VVVD.
- Zuständig für die Registrierung und Verwaltung von Partei"=Usern
ist ausschließlich die Bundespartei.
- Näheres regelt die Ordnung der virtualisierten VolksVertretung.
4.5.1 Parteiorgane
Die Organe der Bundespartei sind:
- der Bundesparteitag,
- der Bundesvorstand,
- die Bundesfachausschüsse.
- das Bundesschiedsgericht
4.5.2 Der Bundesparteitag
4.5.2.1 Zusammensetzung der Bundesparteitage / der Hauptversammlungen
- Ein Bundesparteitag setzt sich zusammen aus:
- Dem Bundesvorstand.
- Sämtlichen Parteimitgliedern, falls die Zahl nicht 499
übersteigt.
- Aus der Versammlung der gewählten Delegierten, wobei die
Parteimitglieder in den jeweils untergeordneten Landesverbänden
für jeweils eine ganzzahlige Anzahl von Parteimitglieder
einen Delegierten wählen, wobei dieser Faktor so gewählt wird,
dass eine kleinstmögliche Anzahl von Delegierten zu wählen
ist, mindestens jedoch 250. D.h. dass:
- bei bis zu 499 Mitgliedern jedes Mitglied an der Versammlung teilnimmt.
- bei 500 bis 749 Mitgliedern die Hälfte der Parteimitglieder als
Delegierten gewählt werden.
- bei 750 bis 999 Mitgliedern ein Drittel der Parteimitglieder als
Delegierten gewählt werden.
- bei 1000 bis 1249 Mitgliedern ein Viertel der Parteimitglieder als
Delegierten gewählt werden.
- bei 1250 bis 1499 Mitgliedern ein Fünftel der Parteimitglieder als
Delegierten gewählt werden.
- bei 1500 bis 1749 Mitgliedern ein Sechstel der Parteimitglieder als
Delegierten gewählt werden.
- bei 1750 bis 1999 Mitgliedern ein Siebtel der Parteimitglieder als
Delegierten gewählt werden.
- bei 2000 bis 2249 Mitgliedern ein Achtel der Parteimitglieder als
Delegierten gewählt werden.
- bei 2250 bis 2499 Mitgliedern ein Neuntel der Parteimitglieder als
Delegierten gewählt werden.
- bei 2500 bis 2749 Mitgliedern ein Zehntel der Parteimitglieder als
Delegierten gewählt werden.
usw.
Ist in einem Landesverband, der Delegierte stellen soll, kein ganzzahliges
Vielfaches des Wahlfaktors an Mitgliedern vorhanden, so wird die
Mitgliederzahl zum nächsthöheren ganzzahligen Vielfachen des Wahlfaktors
aufgerundet.
- Ein Parteimitglied hat das Recht an der Teilnahme zu dem Parteitag bzw. zu
den Delegiertenwahlen, so es die Mitgliedschaft spätestens am 90. Tage
vor dem Beginn des Bundesparteitages angetreten hat.
- Der Bundesparteitag tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen
und wird vom Vorstand einberufen.
- Jede teilnehmende natürliche Person hat genau eine Stimme.
- Stimmen sind nicht übertragbar.
Aufgaben des Bundesparteitages sind:
- Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der
Politik
der VVVD und das Parteiprogramm im Rahmen des Grundkonsenses. Sie
sind als
Grundlage für die Arbeit sämtlicher Gliederungen der VVVD, der
VVVD"=Fraktionen und die von der VVVD geführten
Regierungen des jeweiligen Gebietsverbandes verbindlich.
- Der Bundesparteitag wählt als Mitglieder des Bundesvorstandes
in getrennten Wahlgängen:
- den Vorsitzenden,
- auf Bundesebene bis zu fünf, jedoch mindestens einen
stellvertretenden Vorsitzenden,
- auf Vorschlag des Vorsitzenden den Generalsekretär,
- den Schatzmeister,
- Die Mitglieder eines
Vorstandes werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
- Er nimmt die Berichte des Vorstandes, sowie
der VVVD"=Fraktion des Deutschen Bundestages entgegen und
fasst über sie Beschluss.
- Der Bundesparteitag beschließt über die
Bestandteile des Statuts.
- Sie wählt einen vereidigten Buchprüfer nach den
Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnung.
- Er wählt den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, sowie vier
weitere Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes.
- Er wählt den Bundesbeauftragten für Datenschutz in jedem zweiten
Kalenderjahr in geheimer Wahl.
- Für den Beschluss des Bundesparteitages ist, soweit nicht in dieser
Satzung anders geregelt, die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
- Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen. Über die
Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung des Bundesparteitages bestimmt der
Vorstand im Rahmen des Statuts der VVVD.
Die Einberufung erfolgt für den Vorstand durch den Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch den Generalsekretär.
- Der
Termin eines Bundesparteitages wird spätestens vier Wochen
vorher den Landesverbänden schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.
Mitglieder, die nicht Mitglied eines Landesverbandes der VVVD sind, erhalten
eine persönliche schriftliche oder elektronische Einladung.
- Die
Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Zeitpunkt,
Ort und vorläufiger Tagesordnung.
- Mitglieder ohne Zugang zu entsprechenden elektronischen Medien
erhalten eine schriftliche Einladung.
4.5.2.6 Beschluss-Beurkundung
Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden durch zwei vom
Generalsekretär bestellte Personen beurkundet.
4.5.3.1 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister.
- Der
Generalsekretär kann durch den Vorstandsvorsitzenden vorzeitig
von den Pflichten seines Amtes entbunden werden. Er behält seinen
Vorstandssitz bis zu einer Neuwahl durch den Bundesparteitag.
- Der Bundesgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den
Sitzungen des Bundesvorstandes teil.
- Die Mitglieder des Bundesvorstandes können sich nicht vertreten
lassen.
4.5.3.2 Zuständigkeiten des Bundesvorstandes
- Der Bundesvorstand leitet die Bundespartei. Er führt die Beschlüsse
des Bundesparteitages aus. Er
beschließt insbesondere über alle Etats der Bundespartei, über alle
finanziellen Abschlüsse, insbesondere
Jahresabschlüsse, sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen
Rechenschaftsbericht der gesamten Partei vor dessen Weiterleitung an den
Präsidenten des Deutschen Bundestages und über die mittelfristige
Finanzplanung.
- Der Vorstand berichtet mindestens dreimal jährlich den
Vorsitzenden der Landesverbände über die
Tätigkeit des Bundesvorstandes.
Dabei
berichtet der Vorstand auch über Stand und Entwicklung der Bundespartei,
insbesondere über die beschlossenen
Etats,
sowie über die mittelfristige Finanzplanung.
- Die Bundespartei wird durch den Bundesvorsitzenden oder
den Bundesgeneralsekretär gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Bundesvorstand bestellt den Revisionsbeauftragten der
Bundespartei. Das Nähere regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
- Der Bundesvorstand entscheidet für alle parteitangierenden
Geschäftsprozesse, welche Software und Hardware eingesetzt werden darf und
wird.
- Der Bundesvorstand kann Bundesfachausschüsse bilden.
- Der
Bundesvorstand ist neben dem zuständigen Landesvorstand
berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4
Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu
erheben.
- Der Bundesvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder,
zu dessen Wohnsitz es keinen dem Bundesverband nachgeordneten
Gebietsverband gibt.
- Der Vorstand wird
durch den Vorsitzenden oder durch den Generalsekretär im
Einvernehmen mit
dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine Sitzung des Bundesvorstandes muss mindestens alle zwei
Monate
stattfinden.
- Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss
eine
Vorstandssitzung innerhalb von zehn Tagen stattfinden.
- Der Vorstandsvorsitzende kann mit einer Frist von mindestens
72 Stunden zu einer Sitzung einladen. Er setzt fest, ob die Sitzung
eine Präsenzveranstaltung, eine Telefonkonferenz, oder eine
andere elektronische Kommunikationsform hat.
4.5.3.4 Zuständigkeiten des Generalsekretärs
- Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der
Erfüllung
seiner Aufgaben. Er führt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die
Geschäfte der Partei. Dazu zählen auch alle finanziellen Geschäfte
der
Bundespartei.
- Dem Generalsekretär obliegt die Koordination der gesamten
Parteiarbeit aller Gebietsverbände, der Vereinigungen und der
Sonderorganisationen.
- Der Generalsekretär bestellt im Einvernehmen mit dem
Vorstand
den Bundesgeschäftsführer.
- Er hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der
Organe aller Gebietsverbände, Vereinigungen und
Sonderorganisationen teilzunehmen; er muss jederzeit gehört
werden.
- Er koordiniert die von der Bundespartei, den
Vereinigungen und
den Sonderorganisationen herausgegebenen Publikationen.
4.5.4 Parteifachausschüsse
- Der Vorstand kann durch eine einfache Mehrheit die Einsetzung
eines
Fachausschusses zum Zweck der Lösung besonderer parteiinterner
Verwaltungsaufgaben beschließen.
- Der Vorstand kann durch eine einfache Mehrheit die Auflösung
eines
Fachausschusses beschließen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die
notwendigen Fachausschüsse.
- Die Struktur eines Fachausschusses:
- Ein Fachausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einer
Anzahl
Stellvertreter und weiterer Mitglieder.
- Der Vorstandsvorsitzende bestimmt den
Vorsitzenden des Fachausschusses. Den Vorsitz des
Haushaltsausschusses
führt der Schatzmeister. Den Vorsitz des DS-Ausschusses führt der
Bundesbeauftragter für Datenschutz.
Den Vorsitz
des IT-Fachausschusses und des Content-Fachausschusses wählt der Vorstand aus
sich selbst heraus für eine Amtszeit von einem Jahr.
- Der Vorsitzende des Fachausschusses kann seine Stellvertreter
und
weitere Mitglieder im Einverständnis mit dem Vorstandsvorsitzenden
ernennen.
- Die Ausschussmitglieder müssen entweder Parteimitglieder oder
freie
Mitarbeiter der Partei sein.
- Finanzen der Fachausschüsse:
- Der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Gebietsverbandes kann
dem
Vorsitzenden des Fachausschusses ein Budget aus der Kasse des
jeweiligen
Gebietsverbandes zuweisen.
- Der Vorsitzende des Fachausschusses hat jederzeit auf
Verlangen des
Schatzmeisters des jeweiligen Gebietsverbandes über die Finanzlage
des
Budgets zu unterrichten.
- Der Vorsitzende des Fachausschusses haftet für die
sachgebundene
Verwendung des Budgets.
- Aufgaben der Fachausschüsse:
Der Vorstand entscheidet über das Aufgabengebiet eines Fachausschusses
und den
zeitlichen Horizont zur Bewältigung der Aufgaben.
- Notwendige Fachausschüsse:
- Ausschuss für Verfassungsfragen
Aufgaben des Ausschusses für Verfassungsfragen:
- Beratung der Mitglieder der Bundes- und
Landesfraktionen,
sowie die Bundes- und Landesvorstände in
Verfassungsfragen.
- fachliche Betreuung eines speziellen Internetforums
der VVVD
zu Verfassungsfragen
- Content-Fachausschuss
Der Aufgabenbereich des Content-Fachausschusses wird in der
Medienordnung
festgelegt.
- IT-Fachausschuss
Aufgaben des IT-Fachausschusses:
- Der Vorsitzende des IT-Fachausschusses ist für die
Auswahlempfehlung, Beschaffung,
Inbetriebnahme und Instandhaltung der technischen Systeme
der
VVVD nach den Anforderungen der IT-Ordnung zuständig.
- Er berichtet jederzeit auf Anfrage dem
Vorstandsvorsitzenden.
- Fachausschuss Datenschutz
Der Bundesbeauftragter für Datenschutz ist Vorsitzender des
Fachausschusses Datenschutz.
- Haushaltsausschuss
Der Aufgabenbereich des Haushaltsausschusses wird in der Finanz- und
Beitragsordnung festgelegt.
4.5.5 Beschlussfähigkeit der Organe
- Bundesparteitage sind beschlussfähig, wenn und solange mehr als
fünfundzwanzig von Hundert der stimmberechtigten Parteimitglieder anwesend
sind.
- Alle anderen Parteiorgane sind beschlussfähig,
wenn und solange
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Organmitglieder anwesend
sind.
- Besitzt eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung bzw. Sitzung eines
Organs keine Beschlussfähigkeit aufgrund einer zu geringen Anzahl Anwesender,
so ist die nächste einberufene Versammlung bzw. Sitzung mit den anwesenden,
stimmberechtigten Mitgliedern bei unveränderter Tagesordnung und unveränderter
Antragslage beschlussfähig.
- Mit Ausnahme der Bundesparteitage sind alle Organe der Bundespartei
auch als Telefonkonferenz oder elektronische Versammlung beschlussfähig.
Zuständig für die Verhandlung von Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
oder Parteimitglieder, sowie Wahlanfechtung oder Nichtigkeit von Wahlen, über
die Entscheidung von Interpretationsfragen des Statuts der VVVD ist auf
Bundesebene das Bundesschiedsgericht.
Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
4.6 Datenschutz
- Bei der Erhebung, Speicherung und Verwendung sämtlicher von
der VVVD
aufgenommenen Daten ist das Bundesdatenschutzgesetz anzuwenden.
- Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe
an Dritte aller
Mitgliederdaten der Zentralen Mitgliederdatei ist nur für Zwecke
der
Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und
Sonderorganisationen zulässig.
- Entsprechendes gilt bezüglich der Daten von Fördermitgliedern
und
freien Mitarbeitern.
- Die für den Zweck der Erlangung des Status Partei-User
angegebenen
persönlichen Daten muss die Partei vertraulich behandeln, darf sie
nicht an
Dritte weitergeben und darf sie ausschließlich zum Zweck des
Beweises der
ordnungsgemäßen Befugnis zur Nutzung der elektronischen Systeme der VVVD
zur politischen Willensbildung verwenden.
- Abgegebene Stimmen und die Ergebnisse aus den elektronischen
Abstimmungssystemen dürfen keine personenspezifischen
Rückschlüsse
auf das Wählerverhalten zulassen.
- Der Bundesvorstand entscheidet für alle
parteitangierenden Geschäftsprozesse, welche Sicherheitsstandards
einzuhalten sind.
- Der Vorstand ist für den Schutz aller erfassten
Daten vor Manipulationen verantwortlich.
- Näheres regelt die Datenschutzordnung
4.7 Haftung
- Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten
eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen
verpflichtet werden.
- Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen der Partei haften die
Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Parteivermögen.
- Im Innenverhältnis haftet ein Gebietsverband für
Verbindlichkeiten eines nachgeordneten Gebietsverbandes nur, wenn
er dem die
Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.
- Die Landesverbände, die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände
sowie die
Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen
Organisationsstufen haften gegenüber der Bundespartei im
Innenverhältnis,
wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten
Maßnahmen
aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsidenten
oder
dem Präsidium des Deutschen Bundestages oder einer gesetzlich sonst
zuständigen Stelle gegen die Bundespartei ergriffen werden. Die
Bundespartei kann ihre Schadenersatzansprüche mit Forderungen der
vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und
Sonderorganisationen
verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes von der
Bundespartei schuldhaft verursacht, so haftet sie gegenüber den
Landesverbänden, den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie
den
Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei für den daraus
entstehenden Schaden.
Der Bundesverband und insbesondere der IT-Fachausschuss haftet nicht
gegenüber den weiteren Gebietsverbänden bei Ausfall oder Fehlfunktion
der zur
Verfügung gestellten technischen Systeme.
4.8 Auflösung
- Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer
anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag
Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag
mindestens sechs Wochen vorher den Landesverbänden mit Begründung
bekannt gegeben worden ist. Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren
der nach 6 Abs. 2, Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen
Urabstimmung.
- Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des
Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum
Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der
entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Landesverbänden
mit Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss berechtigt
den Bundesvorstand, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen,
die notwendig sind, um einen neuen Landesverband zu gründen.
- Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung
aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung
zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.
- Über die Verwendung des Vermögens der Bundespartei im Falle einer
Auflösung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
VVVD - Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. - Statut - EMail:info@vvvd.de