Die Anfechtung
parteiinterner Wahlen muss innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand
des übergeordneten Verbandes schriftlich erfolgen. Über die Anfechtung
entscheidet der Vorstand des übergeordneten Verbandes innerhalb
weiterer zwei Wochen. Gegen dessen Entscheidung können die Betroffenen
binnen einer Frist von zwei Wochen das Parteischiedsgericht
anrufen.
Über die Anfechtung von Wahlen des Parteitages, des
Parteiausschusses oder des Parteivorstandes entscheidet das
Parteischiedsgericht unmittelbar.
Der übergeordnete Verband kann den sofortigen Vollzug
seiner Entscheidung bis zur rechtskräftigen Klärung anordnen. Er kann
die Führung der Geschäfte einem oder mehreren Mitgliedern
übergeben.