Subsections
3.1 Partei"=User
- Jeder für die jeweilige Verwaltungsebene wahlberechtigte
Bürger hat
das Recht, den Status Partei"=User zu erwerben.
- Als Verwaltungsebene werden die Gebiete des jeweiligen
Orts-, Kreis-, Landes- oder des Bundesverbandes angesehen.
- Partei"=Userschaft setzt nicht VVVD-Mitgliedschaft voraus.
- Um den Status Partei"=User zu erlangen, muss der Antragsteller
- seinen vollständigen Namen, seine derzeitige Anschrift,
Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität der Partei angeben,
- sich einem Registrierverfahren zu unterziehen, das die Identität,
Authentizität und Integrität der Person und ihrer Daten
gewährleistet,
- einen Pseudonym und Passwort elektronisch angeben.
- seine Wahlberechtigung durch das zuständige Wahlamt
bestätigen lassen.
- Die VVVD erhebt gegenüber dem Partei"=User eine selbsttragende
Verwaltungsgebühr, die notwendig ist, um die Kosten der Verwaltung des
Partei"=Users zu decken. Der Bundesvorstand beschließt über die Höhe dieser
Gebühr.
- Eine Person verliert den Status und das Recht, den Status
Partei"=User
in Zukunft zu erlangen, falls sie in betrügerischer Absicht bemüht
war,
den Anmeldevorgang, Wahlergebnisse, redaktionelle Inhalte oder
technische
Systeme zu manipulieren.
- Über den Verlust des Status und des Rechtes, den Status
Partei"=User zu
erwerben, entscheidet der Bundesvorstand.
- Die Partei"=Userschaft kann erworben werden, sobald die VVVD die dazu
notwendigen technischen Voraussetzungen geschaffen hat.
Der Bundesvorstand entscheidet über diesen Zeitpunkt.
3.2.1 Mandatsträger
- Die von der VVVD gestellten Abgeordneten eines jeweiligen
Parlamentes
sind gehalten, bei ihrer Arbeit die Ergebnisse der elektronischen
Abstimmungen
durch die VVVD im Rahmen des Grundkonsenses zu berücksichtigen.
- Die VVVD"=Abgeordneten sind gehalten, ihre Redezeit im jeweiligen
Parlament dafür zu nutzen, möglichst umfassend und differenziert
den Diskussionsstand der Partei"=User zum jeweiligen behandelten Thema
darzulegen.
- Die von der VVVD gestellten Abgeordneten eines jeweiligen
Parlamentes sind gehalten, verfassungswidrige Eingaben der Partei"=User
zu ignorieren. Den VVVD"=Abgeordneten steht der Fachausschuss für Verfassungsfragen der VVVD beratend zur Verfügung.
- Die von der VVVD gestellten Abgeordneten haben die Pflicht, die
Partei"=User der VVVD über ihre und die Arbeit des gesamten Parlaments,
soweit
sie öffentlich ist, zu unterrichten.
- Die von der VVVD gestellten Abgeordneten haben die Pflicht, bei
Abstimmungen des jeweiligen Parlaments anwesend zu sein, es sei denn
- sie nehmen während dieser Zeit an einer Parlamentarischen
Ausschusssitzung teil.
- sie nehmen an einer dringlichen Parteisitzung teil.
- sie sind aus Krankheitsgründen verhindert.
3.2.2 Parlamentsfachausschüsse
- In Gebietsverbänden, die eine Parlamentsfraktion stellen,
entscheiden
die Partei"=User mit einfacher Mehrheit über eine Empfehlung der
Beteiligung der
VVVD"=Fraktionsmitglieder an den Ausschüssen des jeweiligen Parlaments.
- Die Partei"=User stimmen darüber ab, ob ein Abgeordneter der VVVD
ohne
Vorgaben der Partei"=User, oder nach einem Vorgabenkatalog der
Partei"=User
Ausschußarbeit leisten soll,
oder, im Falle der Öffentlichkeit von Ausschüssen, er die Einzelfragen
zur
Abstimmung unter der Partei"=Userschaft stellen soll.
- Für eine Beendigung der Ausschussarbeit im jeweiligen Parlament
ist eine zwei Drittel Mehrheit der jeweiligen Partei"=User notwendig.
- Eine Erarbeitung der notwendige Vorgabenkataloge findet durch die
Partei"=User mit Hilfe der vorhandenen technischen Systeme der VVVD
statt.
- Über eine Wahrnehmung der Möglichkeit einer
Regierungbeteiligung
entscheiden die Partei"=User des jeweiligen Gebietsverbandes.
- Entscheiden sich die Partei"=User für den Beginn von
Koalitionsverhandlungen, so erarbeitet die VVVD mit den Partei"=Usern
mit den
vorhandenen technischen Systemen eine Eingangsposition für die
Koalitionsverhandlungen, welche
- zu jedem Regierungsthema eine Position,
- die geforderten Regierungsämter
- zu jedem von der VVVD geforderten Regierungsamt eine
Auftragsbeschreibung
enthält.
- Die VVVD"=Abgeordneten verhandeln dieses Papier mit dem
zukünftigen
potentiellen Koalitionspartner.
- Es erfolgt eine Abstimmung der Partei"=User über das
Verhandlungsergebnis, ob es dem Willen der Partei"=User hinreichend
entspricht.
- Die von der VVVD zu stellenden Regierungsämter werden im
Internet
öffentlich mit der jeweiligen Auftragsbeschreibung ausgeschrieben.
- An der Ausschreibung kann sich jeder passiv wählbare Bürger
beteiligen. Jeder
Bewerber muss eine bestimmte Anzahl Unterstützungsunterschriften
vorweisen, die
der Vorstand vorher festsetzt. Die VVVD ist bestrebt, diese
Unterschriftensammlung elektronisch zu unterstützen.
- Die Partei"=User stimmen über ihre
Präferenz dieser Bewerbungskandidaten ab.
- Eine weitere
Koalitionsverhandlungsrunde erfolgt nach Ermittlung der präferierten
Kandidaten,
in der die Regierungsmitglieder bestimmt werden.
- Über die Ergebnisse der
zweiten und folgenden Koalitionsverhandlungsrunden wird von den
Partei"=Usern
abgestimmt.
- Wenn es notwendig erscheint, können einzelne Punkte dieses
Verfahrens iterativ angewendet werden.
- Die Koalitionsverhandlungen können durch eine einfache Mehrheit
in einer nach jeder
zweiten Koalitionsrunde stattfindenden Abstimmung durch die Partei"=User ergebnislos beeendet
werden.
3.2.4 Regierungsbeteiligung
- Regierungsmitglieder der VVVD sind gehalten, über wichtige
Sachfragen, die
öffentlich gemacht werden können, die Partei"=User abstimmen zu lassen.
- Wird eine Mindestbeteiligung von 50% nicht erreicht, wird
das Abastimmungsportal einige Tage länger geöffnet sein.
- Wird eine Fragestellung, die im Parlament verhandelt werden soll,
bereits
im Koalitionsvertrag erörtert, so sind die Abgeordneten gehalten, sich
an diesen
Koalitionsvertrag zu halten. Zu diesen Fragen werden nicht automatisch
Abstimmungen unter den Partei"=Usern durchgeführt.
- Die Partei"=User können auf den Internet"=Seiten der VVVD durch
eine zwei Drittel Mehrheit einen Koalitionsvertragsbruch in Einzelpunkten beschließen.
- Die Partei"=User können auf den Internet"=Seiten der VVVD durch
eine zwei Drittel
Mehrheit einen Koalitionsausstieg beschließen. Diese Entscheidung ist
in einer
nach fünf bis zehn Tagen wiederholten Abstimmung mit einer erneuten
zwei Drittel Mehrheit
zu bestätigen. Bis zu der Bestätigung bleibt die Koalition bestehen.
Gelingt die
Bestätigung nicht, so gilt der Beschluss, den Koalitionsvertrag zu
kündigen
als nicht getroffen.
- Die Partei"=User können auf den Internet"=Seiten der VVVD durch
eine zwei Drittel
Mehrheit dem Regierungschef einen Forderungskatalog übergeben, zu dem
Konsequenzen im Falle des Nicht"=Eingehens aufgeführt sind.
3.2.5 Regierungsmitglieder
- Von der VVVD gestellte Regierungsmitglieder haben den
Grundkonsens und das
Grundsatzprogramm der VVVD zu unterstützen.
- Von der VVVD gestellte Regierungsmitglieder müssen bereit sein,
wichtige Entscheidungen möglichst oft durch die Partei"=User abstimmen
zu lassen.
- Von der VVVD gestellte Regierungsmitglieder müssen bereit sein, ihre
Entscheidungen am Koalitionsvertrag auszurichten.
3.3 Fraktionen
3.3.1 Fraktionsdisziplin
Den Abgeordneten der VVVD in den Parlamenten wird eine
Fraktionsdisziplin
nahegelegt, die unter Vorbehalt einer eigenen Gewissensentscheidung
sich nach
folgenden Gesichtspunkten richtet:
- Die Abgeordneten sollen auf Grundlage des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland entscheiden.
- Die Abgeordneten sollen auf Grundlage des Grundsatzprogramms der
VVVD entscheiden.
- Die Abgeordneten sollen auf Grundlage etwaiger Koalitionsverträge
entscheiden.
- Die Abgeordneten sollen auf Grundlage der Ergebnisse der
elektronischen Abstimmungssysteme der VVVD entscheiden.
- Die Abgeordneten sollen auf Grundlage der den
Kabinettsmitgliedern
von den Partei"=Usern auferlegten Empfehlungen entscheiden.
- Wenn aus besonderen Gründen eine elektronische Abstimmung nicht
möglich ist, so sind die Abgeordneten dazu aufgerufen, im Sinne der
bisherigen
Empfehlungen der Partei"=User abzustimmen.
3.3.2 Fraktionsvorsitzender
- Der Fraktionsvorsitzende wird durch die Fraktion aus den
eigenen Reihen
gewählt.
- Die zusätzlichen Aufgaben des Fraktionsvorsitzenden sind:
- Empfehlung einer Aufteilung zum Abstimmungsverhalten
der
Fraktionsmitglieder.
Als Grundlage dient das jeweilige Verteilungsverfahren, welches bei
Bundestagswahlen Verwendung findet. (Anmerkung: ,,Verhältnis der
mathematischen Proportionen'' nach Niemeyer)
- Die Aufteilung des Abstimmungsverhaltens wird vom
Fraktionsvorsitzenden öffentlich mit Begründung bekanntgegeben.
- Empfehlung des öffentlichen Auftretens der
Fraktionsmitglieder.
- Für eine empfohlene Aufteilung des Abstimmungsverhaltens der
Fraktionsmitglieder wird das System Niemeyer (Verhältnis der
mathematischen Proportionen) herangezogen.
- Definition: Die Gesamtzahl der zu verteilenden Objekte wird mit dem
absoluten Wert der Anteilseinheiten einer Gruppierung multipliziert und
durch den absoluten Wert der Anteilseinheiten aller Gruppierungen
dividiert. Jede Gruppierung erhält eine Anzahl Objekte entsprechend dem
ganzzahligen Anteil der sich aus dieser Proportion ergebenen Berechnung
zugewiesen. Nicht verteilte Objekte werden an die Gruppierungen in der
Reihenfolge nach der Größe des bisher unberücksichtigen Nachkomma"=Wertes
vergeben.
- Einsatz:
- Es besteht eine Gruppierung nach Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung.
- als Anzahl der zu verteilenden Objekte wir die Anzahl Abgeordnerter der
Fraktion angenommen.
- Es besteht keine Sperrklausel für Gruppierungen mit zu geringem
prozentualem Anteil.
- Die Ordnung der virtualisierten VolksVertretung gilt für die VVVD und alle ihre Untergliederungen.
- Sie tritt laut einstimmigem Mitgliederwillen am 01.06.2002 in Kraft.
VVVD - Virtuelle VolksVertreter Deutschlands e.V. - Statut - EMail:info@vvvd.de